Johann Friedrich Mering, Zöllner in Andernach - Der Landzoll

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Der Landzoll

Im kurfürstlichen Pachtvertrag heißt es: Demnach Wir die gefälle Unseres Andernacher sowohl, als des daselbst für den Zoll Lyntz erhebenden LandZolls von Viehe, Wein, Früchten und anderen Zu gem.en (gemeldeten) Andernach über land passierenden Waren, annebenste die erhebung des Uns von der an der Netten negst erst gem.en (gemeldeten) Unserer Statt Andernach erbaueten Brücken zukommenden bis anher besonders verpfachteten Brückengutes, nachdem Wir die bisherigen Pfächter aus Uns bewogener Ursachen ihrer pfachtung erlassen, und deren beschehener Aufkündigung ggst. (gnädigst) statt gegeben, dem Bürgermeister zu offbesagtem Andernach Matthiassen Ruebsahm und dessen Erben von Newem mit anfang des negstkünfftigen juny in pfachtung überlassen haben ….. Die Verpachtung erfolgt auf 12 Jahre, kann nach sechs Jahren von jeder Vertragspartei mit dreimonatiger Kündigungsfrist beendet werden. Die Pachtsumme beträgt siebenhundert Reichsthaler zu 80 Albus Cölnisch, „quartaliter“ in Raten zu zahlen. Bis 1732 wird Matthias Rübsam mit seinen Schwiegersöhnen Paffrath und Mering in Andernach Kurköln vertreten. Nur der Schultheiß bleibt Servatius Nuppeney.Trotz all meines Suchens in Koblenz, Köln und Düsseldorf habe ich die Bestallung des Zöllners Friderich Mering nicht gefunden. Das liegt vielleicht daran, dass es sich dabei um eine Ernennungsurkunde handelt und nicht um einen Pachtvertrag. Landzoll und Rheinzoll sind zwar oft in derselben Hand gewesen, aber sie sind eben doch voneinander ganz verschiedene Einkünfte. Wenn man so will, ist der Rheinzoll „moderner“ als der Landzoll. Der Zöllner Mering ist ein Gehaltsempfänger, der Zöllner Rübsam ein Zollpächter, obwohl auch der Rheinzöllner eine Kaution stellen muss[31] und auch der Landzöllner eine Tarifliste bekommt und nicht etwa willkürlich Zoll erheben kann. Im Gegenteil, die willkürliche Einnahme durch die Nuppeneys erscheint als die „Uns bewogene Ursache“ zu ihrer Ablösung, wenn es im Pachtvertrag für Rübsam heißt: „alles nach anweisung beygeheffteter Zoll-ordnung und rollen erheben, von berürtem Brückengeld auch niemanden befreyet seyn laßen, sondern wie bis daher ist eingenohmen worden oder hätte eingenohmen werden sollen, ferner solches einnehmen und einfordern, über bemeldeter Zollroll aber noch sonsten wieder gebühr jemand nicht beschwehren …“[32]. Schon im Januar 1725 hat Friderich Mering die Zollabrechnung des Andernacher Rheinzolls geschrieben[33]. Und bei seiner Hochzeit in facie ecclesiae am 18. Dezember 1725 ist er Praenobilis ac strenuus dominus Joannes Fridericus de Mering, Telonii andernacensis praefectus und wird vermählt mit praenobilis Domina Maria Gertrudis Rubsam. Visa dispensatione in proclamationibus et testibus praenobilis DD. Matthia Rubsam ac Richardo Dötsch[34]. Warum das Paar Dispens von den vorgeschriebenen Proklamationen hatte, weiß ich nicht. Hat Matthias Rübsam, der selbst erst 1697 Bürger von Andernach[35] geworden ist, Widerstand gegen diese Heirat von Seiten der alten Patriziergeschlechter befürchtet?

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